Satzung PolymerFM e.V.

Satzung des Vereins PolymerFM e.V.

§1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen PolymerFM e.V.

§2 Sitz des Vereins Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main

§3 Vereinsregister

  • (1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • (2) Zu diesem Zweck wird der Vorstand ermächtigt, diejenigen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister und/oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Änderungen sich nicht auf die Bestimmung über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüsse notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung bezeigen.

§ 4 Zweck des Vereins

  • (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Bildung (Ausbildung).
  • (2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch Kunst- und Kulturprojekte mit bildender und darstellender Kunst, Kunstaktionen im öffentlichen Raum, Ausstellungen, Veranstaltungen mit künstlerischen, kulturellen und gesellschaftlichen Schwerpunkten, Publikationen und Dokumentationen, Lesungen, Vorträge, sowie die Vergabe von Stipendien an junge Menschen und Durchführung derselben. Sowie weitere Aktivitäten in Kunst ,Kultur, Wissenschaft, Bildung und Erziehung.
  • (3) Die Aktivitäten des Vereins sind nicht auf seinen Sitz beschränkt.
  • (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.
  • (5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten vom Verein keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Sofern ein Mitglied zum Erreichen des Vereinszwecks Aufwendungen hat (z.B. Fahrtkosten, Telefonkosten, Porto etc.), können diese auf Antrag an den Vorstand unter Vorlage von Belegen erstattet werden. Bei Verzicht auf die Auszahlung kann der Verein eine entsprechende Spendenquittung ausstellen.
  • (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12. des Jahres, in dem der Verein in das Vereinsregister eingetragen wurde.

§6 Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Vorstand

  • (1) Die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
  • (2) Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zum Ablauf der Amtszeit eine NachfolgerIn berufen.
    Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
  • (3) Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an a. der / die Vorsitzende b. der / die stellvertretende Vorsitzende c. der / die SchatzmeisterIn dem erweiterten Vorstand gehören an d. bis zu vier BeisitzerInnen, die jeweils mit bestimmten Aufgaben betraut werden können.
  • (4) Der Vorstand kann weitere geeigneten Personen zur fachlichen und sonstigen Beratung hinzuziehen.
  • (5) Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist zuständig für alle nicht der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
  • (6) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit, jedoch mit mindestens zwei Stimmen des geschäftsführenden Vorstandes, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
    Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich zu dokumentieren und vom SchriftführerIn zu unterzeichen.
  • (7) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Jedes Vorstandsmitglied erhält – nur bei aktiver Mitarbeit – neben der belegten Kostenabrechnung eine pauschalierte, monatliche Aufwandsentschädigung, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
    Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer aus seiner Mitte, aus den Reihen der Mitglieder oder ein Nichtmitglied bestellen, wenn die Mitgliederversammlung deren bzw. dessen Einstellung genehmigt. Über die Höhe der Vergütung bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§8 Mitgliederversammlung

  • (1) Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand im Turnus von 5 Jahren und entscheidet über dessen Entlastung. Sie beschließt die Beitragsordnung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins und bestimmt zwei Kassenprüfer.
  • (2) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mehr als ⅓ der Mitglieder des Vereins unter Benennung der / des zu verhandelnden Tagesordnungspunkte/s schriftlich beantragt wird.
  • (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt – schriftlich, auch per email oder fax, durch den Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung, an die letzte bekannte Adresse des jeweiligen Mitglieds. Zur Tagesordnung der jährlichen, ordentlichen Mitgliederversammlung gehören stets: – der Tätigkeitsbericht des vergangenen Jahres – der Bericht der Kassenprüfer mit Entlastung des Schatzmeisters – die Entlastung des Vorstandes
  • (4) Zwischen Einladung und Sitzung sollte eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine verkürzte Frist von 7 Tagen zulässig.
  • (5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen gefasst.
    Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer ⅔ Mehrheit der erschienen Mitglieder.
  • (6) Über die Mitgliederversammlung und die in ihr getroffenen Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Versammlungsleiter bzw. -leiterin und Protokollführer bzw. -führerin haben das Protokoll zu unterzeichnen.
    Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem / der Versitzenden oder einem von ihm / ihr bestimmten Mitglied des Vorstandes.

 

§9 Mitgliedschaft

  • (1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden.
  • (2) Über Aufnahmeanträge, die schriftlich einzureichen sind, entscheidet der Vorstand innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Eingang des Antrags. Der Vorstand kann Anträge ohne Nennung der Gründe ablehnen. Wird ein Antrag vor Ablauf der Monatsfrist nicht abgelehnt, gilt die Aufnahme als erfolgt.
  • (3) Alle natürlichen und juristischen Personen, die bereit sind, den Verein im Sinne der Satzung zu unterstützen, können als passive und fördernde Mitglieder – ohne Stimmrecht – aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder können keine Ämter und Funktionen übernehmen.
  • (4) Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.
  • (5) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder vorschlagen. Sie werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Ehrenmitgliedschaft gilt auf Lebenszeit. Sie kann aus wichtigen Gründen aberkannt werden.
  • (6) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft endet 1. durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. 2. durch Tod 3. nach erfolgloser schriftlicher Mahnung, wenn ein Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres bezahlt hat. 4. Durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschließt. Wichtige Gründe sind z.B. Verstoß gegen die Satzung, Tätlichkeiten gegenüber Vereinsbeauftragten in Ausübung ihrer Funktion, vereinsschädigendes Verhalten, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  • (2) Dem gemäß Abs. 1 Ziffer 4 auszuschließenden Mitglied ist von der Einleitung des Ausschlussverfahrens schriftlich Nachricht zu geben. Ihm muss Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb von 14 Tagen nach eigener Wahl schriftlich oder mündlich vor dem Vorstand zur Sache zu äußern.
    Der / Die Austretende / Ausgeschlossene hat den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
  • (3) Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche gegenüber dem Verein.
    §11 Beiträge Die Beiträge werden in einer separaten Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen.
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§12 Auflösung des Vereins

  • (1) Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Auflösung kann nur mit ¾ Mehrheit der zu dieser Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder beschlossen werden.
  • (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke von Kunst und Kultur. Die gemeinnützige Einrichtung wird, nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes bei der Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit bestimmt.

 

§13 Satzungsänderung

  • (1) Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
  • (2) Ein Entwurf der beabsichtigten Satzungsänderung ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  • (3) Soweit in der Satzung nicht anders geregelt, erfordern Satzungsänderungen eine ⅔ Mehrheit der Erschienenen.

 

§ 14 Eventuelle Ungültigkeit einzelner Satzungsbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird damit nicht die gesamte Satzung unwirksam.

Die Satzung wurde am 18. Juli 2010 in dieser Fassung von der Mitgliederversammlung beschlossen.